Restschuldbefreiung
in 12 Monaten mit
Privatinsolvenz in Irland

Gibt es einen „Haken“ bei der Privatinsolvenz in Irland und einer Restschuldbefreiung schon nach 12 Monaten?

Klare Aussage vorweg: Der „Haken“ liegt eigentlich nur bei den überschaubaren Kosten für die Insolvenz in Irland. 

Angesichts der enormen Bedeutung für Sie, ist das für die meisten Mandanten kein Hindernis. In nahezu allen von uns übernommenen Fällen können wir die irische/englische Insolvenz bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung problemlos und verfahrenstechnisch unkompliziert abwickeln, wenn es von uns für Sie professionell durchgeführt wird.

Schneller Neustart – „fresh start“ – ist Kerngedanke

Der irischen/englischen Rechtsprechung liegt im Unterschied zu dem deutschen Verbraucherinsolvenz-Verfahren eine andere Ausgangslage des Rechtsgedankens als in Deutschland zugrunde. Während in Deutschland der Gedanke im Vordergrund steht, dass ein Schuldner wohl unrechtmäßig gehandelt habe und dafür mit einer „Wohlverhaltensperiode“ bestraft und lange Zeit überwacht werden müsse, geht es im irischen Recht primär darum, den Schuldner möglichst schnell wieder in das Wirtschaftsleben einzuschleusen.

So soll ihm ein schneller Neustart ermöglicht werden, damit er auch volkswirtschaftlich schnell wieder aktiv auf die Beine kommt und nicht dem Staat zur Last fällt.

Nur das irische  Gericht bestimmt das Verfahren und seine Rechtmäßigkeit

Deshalb wird nach Beweis des Lebensmittelpunktes in Irland, von den irischen Gerichten die Restschuldbefreiung nach 12 Monaten automatisch erteilt, sofern keine rechtsmissbräuchlichen Tatbestände vorliegen. Gemäß EU-Recht ist das Insolvenzverfahren in dem Staat zu eröffnen, wo die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO erfüllt sind. 

Diese Voraussetzung darf nur das irische Gericht prüfen. Diese Prüfung kann danach nicht von deutsch/ österreichischen Gerichten angezweifelt werden, es sei denn, es lägen handfeste Beweise für die missbräuchliche Erschleichung eines Lebensmittelpunktes durch den Schuldner vor.

Die missbräuchliche Erschleichung der Zuständigkeit ist unklug und strafbar

Vor diesem Hintergrund ist die Diskussion einer Verlegung des Lebensmittelpunktes „nur zum Schein“ sehr unklug und stellt alles infrage. Zudem ist jeder Missbrauch durch einen Scheinwohnsitz als strafrechtlich ganz gefährlich zu sehen. Die Erschleichung des irischen Verfahrens durch angebliche Verlegung des COMI nur unter Vortäuschung ist unzulässig und bewirkt rechtlich auch keine Eröffnung eines Verfahrens. Der Lebensmittelpunkt liegt bei Nachweis dieses Tatbestandes dann nach wie vor in Deutschland/Österreich (siehe auch das Kapitel „Rechtsgrundlagen der irischen/englischen Insolvenz“).

Eine „Wohnsitzerschleichung“ durch Täuschung des Gerichtes ist daher immer das einzige Argument, ein Verfahren wieder nach Deutschland bzw. Österreich zu bringen. Jedem Schuldner ist daher unbedingt anzuraten, in dieser Phase ganz saubere Arbeit zu leisten und die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit zu erfüllen.

„Die Auslegung des Begriffes“ Lebensmittelpunkt“ ist eine „Kunst“. Hierbei gibt es einen weiten Spielraum, den man mit unserer Kenntnis legal und für den individuellen Fall ausreizen kann.“

Dies aber erfordert eine ganz umfassende Kenntnis deririschen/ englischen, europarechtlichen und deutsch/österreichischen Gesetze und deren praktischer Anwendung bei irischen Gerichten.

Bei professioneller Begleitung besteht praktisch kein Risiko

Da wir dies täglich machen, können Sie sich auf unsere Expertise verlassen. 

Abschließend kann man sagen, dass mit unserer professionellen Begleitung praktisch kein Restrisiko für eine nachträgliche Annullierung der Restschuldbefreiung beim irischen  Gericht besteht. 

Als Fazit bleibt: 

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Ist die Privatinsolvenz in Irland wirklich sicher?

Bei der Beurteilung der Sicherheit der Insolvenz in Irland müssen zwei Dinge unbedingt unterschieden werden:

  • die Rechtslage hinsichtlich der europäischen Insolvenzordnung (EUInsVO) und Deutschland/Österreich sowie Irland
  • das  tatsächliche Verhalten der Schuldner bei der Einhaltung dieser Gesetze 

Vorausgeschickt werden kann, dass die Rechtslage hinsichtlich der Anerkennung einer Restschuldbefreiung seit vielen Jahren nahezu 100%-ig von den obersten europäischen obersten Gerichten bestätigt wurde. Auch von den deutschen/österreichischen Gerichten, Finanzämtern etc. sonstigen Behörden wir diese daher in der Regel fast ausnahmslos anerkannt. 

Privatinsolvenz in Irland in Deutschland/Österreich ist ohne weiter Prüfung von den Gerichten anzuerkennen

Gemäß Artikel 16 EuInsVO muss die Privatinsolvenz in Irland von anderen Mitgliedsstaaten (Ausnahme Dänemark) automatisch anerkannt werden. 

Sofern sich das irische Gericht gemäß der Eröffnungszuständigkeit im Sinne des Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO als zuständig erklärt hat, darf diese Zuständigkeit nicht mehr von den Gerichten in Österreich oder Deutschland überprüft werden. Im Wortlaut heißt es hierzu, dass 

„… die automatische Anerkennung der Privatinsolvenz in Irland ohne inhaltliche Prüfung … Ausdruck des zwischen den Mitgliedsstaaten bestehenden Grundsatzes des Gemeinschaftsvertrauens ist. Alles andere stünde im Widerspruch zum Willen der Europäischen Union, Rechtsicherheit zu schaffen.“ 

In diesem Sinne ist von den höchsten Gerichten, wie BGH, Österreichischer Bundesgerichtshof (nachsehen), EuGH in den letzten Jahren eindeutig entschieden worden, dass deutsche oder österreichische Gerichte die Entscheidung des jeweils zuerst eröffnenden irischen Gerichtes anerkennen müssen, ohne dass die vom irischen Gericht bezüglich der Zuständigkeit vorgenommene Prüfung und Beurteilung noch einmal einer weiteren Prüfung unterzogen werden müsste. 

Hierzu haben wir für unsere Mandanten ein ausführliches rechtliches Dossier zusammengestellt, in dem alle Fakten noch einmal im Detail für Sie und Ihre eigenen Rechtsberater belegt werden. 

Unsicherheit durch Nichtbefolgen des Gesetzes (Täuschungen, Zuständigkeitserschleichung, Missbrauch)

Das eigentliche Risiko liegt daher im Verhalten der Schuldner, die dieses Gesetz anwenden und sich nicht an die gesetzlichen Voraussetzungen halten. Wie bei allen Gesetzen kann dann durch den Missbrauch natürlich das Verfahren vollständig zu Fall kommen. Der  den Missbrauchende verursachende Schuldner oder dessen Berater können außerdem sogar wegen strafbaren Handlungen verurteilt werden. 

Denn nur wenn eine Täuschung/Erschleichung und damit ein Betrug bezüglich der internationalen Zuständigkeit und der Vorgabe eines nicht vorhandenen Lebensmittelpunktes in Irland nachgewiesen werden, wurde das Verfahren missbräuchlich eröffnet. 

In diesem Falle kann das Verfahren sowohl von dem irischen Gericht als auch auf Veranlassung von Gläubigern jederzeit nachträglich aufgehoben werden. In diesem Falle ist das Verfahren nichtig und er Schuldner wird so gestellt, als sei ein Verfahren nie eröffnet worden.

Automatische Entschuldungswirkung nach 12 Monaten

Die zentrale Eröffnungsentscheidung des irischen Gerichtes bewirkt gemäß Artikel 17 Abs. 1 EuInsVO nach 12 Monaten schon ihre Wirkung, ohne dass es dazu irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte. Gemeint ist damit insbesondere die automatische Entschuldungswirkung im irischen  Gesetz. Diese ist eine unmittelbare Folgewirkung des gerichtlichen Eröffnungsentscheides und die Rechtsfolgen erstrecken sich damit unmittelbar auf deutsch/österreichische Schulden.

Wird jedoch die Zuständigkeit durch falsche Angaben und Vortäuschung des Lebensmittelpunktes erschlichen, bricht alles zusammen. 

Unsere Mandanten werden deshalb im Rahmen der Begleitung des Verfahrens unter hohen Maßstäben  angeleitet, unangreifbare und damit gerichtsfeste Nachweise für ihren Lebensmittelpunkt zu haben und dem Gericht vorlegen zu können. 

Wir fallen immer wieder aus allen Wolken, wenn uns Mandanten berichten, was sie von unseriösen Amateurberatern und Winkeladvokaten an Vorschlägen bekommen haben: danach könne man beruhigt in Deutschland bleiben und alles andere nur vortäuschen. 

Wir möchten hierauf nicht eingehen. Stattdessen kann nicht oft genug beton werden, dass der Dreh- und Angelpunkt für das Verfahren in dem soliden Nachweis des Lebensmittelpunktes unterliegt. 

Alle Fälle in denen von Unsicherheiten bzw. Problemen berichtet wird, gehen in der Regel auf bewusste oder fahrlässige Fehler von Schuldnern zurück, die unbegleitet versuchten eine Insolvenz in Irland auf eigene Faust zu machen oder sich einem unprofessionellen Rat unterzogen haben. Diese Verfahren scheitern in den meisten Fällen. 

Denn die hier vorgetragene Rechtssicherheit gilt natürlich nur bei professioneller und rechtsfehlerfreier Begleitung für das ganze Verfahren der Privatinsolvenz in Irland. 

Die dazu notwendigen Voraussetzungen erscheinen auf den ersten Blick nicht als unüberwindbar.    In anwaltlicher Begleitung durchgeführt sind sie es auch nicht. Ergänzend bedarf es unbedingt Spezialisten vor Ort, die sich mit den Einzelheiten der irischen Rechtsprechung und deren Auslegung auskennen um allen Fallstricken zu entgehen und ein Scheitern auszuschließen. Nur so kann die Erfolgsquote praktisch auf 100% steigen.

Über die Feinheiten und durchaus großen Ermessensspielräume der hier geschilderten Gesetzeslage werden unsere Mandanten im Detail unterrichtet. Alle und spezifischen Umstände werden so legal strukturiert, diese so einreichten, dass die Rechtssicherheit des Verfahrens gesichert ist und eine Entschuldung nach 12 Monaten mit höchster Wahrscheinlichkeit eintritt.

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Schufa-Eintrag: Wann Löschung in Deutschland nach erteilter Restschuldbefreiung in Irland?

Nachdem unsere Mandanten die Restschuldbefreiung innerhalb von 12 Monaten in Irland erhalten haben, kommt eine zentrale Frage Bedeutung: 

  • Wie lange dauert es jetzt bis ein deutscher Schufa-Eintrag gelöscht wird?
  • Gibt es Massnahmen die verhindern, dass ein Eintrag erst gar nicht in die deutsche Schufa gelangt? 

Zur Beantwortung dieser Fragen ist im Detail sorgfältig und technisch klug vorzugehen. 

Situation in Deutschland

Die Erteilung einer deutschen Restschuldbefreiung muss nach den gesetzlichen Vorgaben des § 9 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) in Verbindung mit § 2 der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren (InsBekV) veröffentlicht werden. Hierzu wurde auch das Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de geschaffen. 

Situation in Irland

In Irland stehen die Informationen über eine erfolgreich erteilte Restschuldbefreiung in englischen Amtsblättern. Da die englische Restschuldbefreiung in der Regel automatisch per Gesetzeswirkung erteilt wird und ihre Gläubigerschutzwirkung in allen EU-Staaten mit Verkündung nach Ablauf der 12 Monate entwickelt, ist kein gesonderter Antrag notwendig. 

Insbesondere findet keine Meldung an die deutsche Schufa statt.

Wann wird ein Eintrag in der Deutschen Schufa gelöscht?

Die deutschen Gerichte gehen bisher davon aus, dass die SCHUFA Holding AG die Erteilung einer Restschuldbefreiung für die Dauer von drei Jahren speichern darf. 

Das trickreiche dabei aber ist: diese Frist beginnt ab dem Kalenderjahr, das dem Eintrag folgt. Das bedeutet also: Hat ein Mandant die Restschuldbefreiung beispielsweise im März 2014 erhalten und ist dies im Datenbestand so eingetragen worden, dann beginnen die drei Jahre ab 01.01.2015 zu laufen und die Prüfungsfrist endet am 31.12.2018. 

Für die Betroffenen ist das im Kern ja beendete Insolvenzverfahren insofern immer noch belastend aufgrund der deutschen Datenvorschriften. 

In Deutschland wäre die Situation natürlich wesentlich schlimmer, da Sie dann nach 7 Jahren Privatinsolvenz und Wohlverhaltensperiode noch einmal bis zu weitere vier Jahre, d.h. bis zu 11 Jahre rechnen müssen um endlich wieder kreditwürdig zu werden. 

Aber auch mit der extrem kurzen Entschuldung in Irland müssen die Mandanten im ungünstigsten Extremfall vier weitere Jahre mit dem Makel des Schufa-Eintrags leben und haben damit wahrscheinlich eine in Deutschland eingeschränkte Kreditwürdigkeit. 

Wird in der Schufa das Merkmal „Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgt“ vermerkt, werden in der Regel diese vorhergehenden Einträge, die das Insolvenzverfahren betreffen gelöscht und durch den Eintrag „Restschuldbefreiung erteilt“ ersetzt. 

Kann man den Eintrag der Restschuldbefreiung in Deutschland verhindern?

Grundsätzlich ja. Dies ist aber eine sehr komplexe Frage und man muss dazu taktisch und operativ sehr geschickt vorgehen. 

Wie man diesen Eintrag der Restschuldbefreiung in Deutschland vermeiden kann und damit diese lange Zeit nicht aussitzen muss, erläutern wir unseren Mandanten im Rahmen unserer Betreuung in dem Verfahren.

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Macht es Sinn, immer eine Ltd. bzw. Auffanggesellschaft zu gründen?

Dieses komplexe Thema kann hier nicht erschöpfend behandelt werden, weswegen wir einige Grundüberlegungen darstellen. 

Auffanggesellschaft nur in speziellen Einzelfällen sinnvoll

Zum einen sind viele unserer Mandanten unternehmerisch tätig und müssen deshalb dafür sorgen, dass es mit ihrem Unternehmen auch während der Privatinsolvenz in England weitergeht. 

Hier ist oft die Lösung, eine Auffanggesellschaft in England zu gründen durchaus empfehlenswert. Insbesondere dann, wenn  Firmenaktivitäten aktiv in Deutschland betreut werden müssen.

In vielen Fällen aber ist diese Gründung nicht zweckmäßig, da sie erkennbar lediglich für die Insolvenz in England und oft zur Verschleierung tatsächlicher Einkommensströme erfolgt. Dies wird von den englischen Gerichten und Insolvenzverwaltern sofort erkannt. 

Denn eine erst 4 bis 6 Monate vor einem Insolvenzantrag neu gegründete Ltd. in England ohne erkennbaren Geschäftsbetrieb, macht Sie als Schuldner oft eher verdächtig aus Sicht der englischen Behörden.  

Insofern ist die pauschale Empfehlung vieler Amateurberater in diesem Bereich, regelmäßig eine Ltd. zu gründen, bei der man sich anstellen lässt oder ähnliche Vorschläge, unseriös und im Einzelfall zu überprüfen. Gerne wird dies empfohlen, um zusätzliche Einnahmen für den Berater zu erzeugen. 

Oft ist es nämlich besser, diese erkennbare „Fake“-Konstruktion zu lassen und sich als selbständiger Unternehmer zu positionieren. Hierzu sind allerdings immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, weshalb hier keine generelle Empfehlung gegeben werden kann. 

Gründungsprozedere pragmatisch, schnell und kostengünstig

Insgesamt aber ist im Falle einer Gründung das englische Gesellschaftsrecht außerordentlich unternehmerfreundlich, preiswerter und  viel pragmatischer als in Deutschland oder Österreich. 

Wir bieten den Service der Gründung einer Auffanggesellschaft selbstverständlich an und begleiten dies professionell. 

In jedem Einzelfall aber sind damit viele rechtliche und individuelle Fragen verbunden, die man fachmännisch prüfen muss. 

Wir haben für unserer Mandanten alle Lösungen parat und können diese  in der Regel auch äußerst günstig und schnell im Vergleich zur Firmengründung im deutschsprachigen Raum, also in Deutschland oder Österreich, durchführen.

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Was soll man von der Verkürzung der Dauer bis zur Restschuldbefreiung auf 3 Jahre durch das neue Insolvenzrecht halten?

Im Juli 2014 trat in Deutschland ein neues Insolvenzrecht in Kraft, das für die Schuldner folgende Neuerungen vorsah: 

1. Abkürzung der Dauer bis zur Restschuldbefreiung 

Die Restschuldbefreiung kann seit 2014 bereits nach drei Jahren erfolgen: 

nach § 300 Abs. 1 Ziff. 2 InsO kann die Restschuldbefreiung erlangt werden, 

  • wenn es dem Schuldner möglich ist, so viel einzuzahlen in die Masse, dass mindestens 35% seiner Verbindlichkeiten, die die Gläubiger angemeldet haben damit gedeckt sind und 
  • er zusätzlich die Verfahrenskosten aufbringen kann.

In diesem Fall kann die erforderliche Mindestsumme auch durch Einzahlungen Dritter erfolgen bzw. eben durch laufend abgeführte pfändbare Einkommen, Arbeitgeberdarlehen, Verwandtendarlehen etc. 

Diese Voraussetzungen nach drei Jahren dürften wohl bei den wenigsten Schuldnern vorliegen. Die Erfüllung dieser Bedingungen ist aber für fast alle wirtschaftlich nicht sinnvoll.

Dies insbesondere nicht im Vergleich zu der legalen Möglichkeit, die Restschuldbefreiung durch eine Insolvenz in England wesentlich sicherer und einfacher zu erhalten. 

Denn: Solche Schuldner, die in der Lage sind, speziell größere Schuldensummen in 6- oder 7-stelliger Millionenhöhe die 35 % Quote zu erfüllen, wären wohl auch in der Lage, sich mit ihren Gläubigern außergerichtlich zu einigen. 

Hinzu kommt, dass selbst die drei Jahre plus der bis zu weiteren vier Jahren weiter bestehende SCHUFA- Eintrag eine Kaltstellung hinsichtlich wirtschaftlicher Kreditwürdigkeit von immer noch 7 Jahren bedeuten, im Vergleich zu nur 1 Jahr bei der Insolvenz in England. 

2. Neue Ausnahmen von der Restschuldbefreiung 

Der deutsche Gesetzgeber hat diese Verkürzung allerdings nur in Verbindung mit einer Stärkung der Gläubigerrechte zugelassen und insofern neue und gefährliche Hürden für Schuldner geschaffen.

Denn bislang waren im Wesentlichen nur Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff.BGB sowie Geldstrafen und -bußen von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Nunmehr hat der Gesetzgeber folgende zusätzliche Ausnahmeregelungen festgelegt, die hochgradig gefährlich sind: 

  • Ansprüche aus rückständigem Unterhalt, den der Schuldner pflichtwidrig nicht gewährte sind nicht entschuldbar 
  • Befreiung von Steuerschulden, sofern der Schuldner rechtskräftig wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 der AO rechtskräftig verurteilt wurde ist ebenfalls nicht mehr möglich.

3. Versagung der Restschuldbefreiung 

Weiterhin wurden die Möglichkeiten der Gläubiger gestärkt, eine Restschuldbefreiung zu verhindern. Dazu wurden die Versagungsgründe gemäß § 290 InsO erweitert:

  • Danach kann nunmehr ein Gläubiger jederzeit während des Verfahrens einen Versagungsantrag stellen, was für den Schuldner bedeutet, dass die Gefahr der drohenden Versagung einer Restschuldbefreiung schon von Anfang an des Verfahrens besteht. 
  • Weiterhin ist die Restschuldbefreiung nach dem neuen Gesetz gemäß § 290 Abs. 7 InsO auch dann zu versagen, wenn der Schuldner seine Erwerbsobliegenheiten nach §§ 287 b InsO ff. verletzt. 
  • Dies kann außerdem auch noch nachträglich geschehen, wenn ein Versagungsgrund nach § 490 Abs. 1 InsO aufgetreten ist. 

4. Erwerbsobliegenheit 

Die Erwerbsobliegenheit, d.h. die Verpflichtung eine Arbeit nachzuweisen, ist nunmehr auch bereits ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens notwendig. 

Demnach hat der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und dann, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich aktiv um eine zu bemühen, ohne dass er eine zumutbare Tätigkeit ablehnen kann.

Falls der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, ist er gezwungen die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Insolvenztreuhänder genauso zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

Hier sind gravierende Veränderungen passiert und hohe Konfliktpotentiale entstanden. 

5. Neuer Antrag nach dem Scheitern der Restschuldbefreiung 

Nach der alten Regelung konnte frühestens 10 Jahre nach der rechtskräftigen Versagung einer Restschuldbefreiung wieder ein neuer Antrag auf Befreiung einer neu entstandenen Schuld gestellt werden. Dies ist nun nach der neuen Gesetzeslage schon nach fünf Jahren zulässig. Immerhin einmal ein Vorteil. 

6. Gefährliche Verzögerung der Restschuldbefreiung durch Verfahrenskomplexität 

Für die Erlangung der Restschuldbefreiung nach schon drei Jahren besteht weiterhin dann ein schwer kalkulierbares Risikos, wenn das Insolvenzverfahren am Ende der drei Jahre noch nicht aufgehoben ist, weil der Insolvenzverwalter bis dahin noch nicht das gesamte Vermögen verwertet hat. Bei Antragstellung ist dieser Zeitpunkt im Vorfeld nur schwer abzuschätzen. 

Ist also die Vermögensverwertung nicht bis dahin beendet und das eigentliche Insolvenzverfahren damit aufgehoben, ist es schwer absehbar die Verfahrenskosten zu schätzen. 

Fazit 

Als Fazit dieser Betrachtung kann man festhalten, – und hier sind sich alle Insolvenz-Juristen einig – dass die 

  • neue Regelung mit der Möglichkeit nach drei Jahren das Insolvenzverfahren zu beenden hochgradig unattraktiv ist, 
  • insbesondere für Schuldner mit größeren Schulden. 

Die Insolvenz in Irland ist im Vergleich zu diesem Verfahren in jeder Hinsicht unschlagbar.

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Vorteile der Privatinsolvenz in Irland: die 10 wichtigsten

Die entscheidenden Vorteile des irischen Verfahrens liegen insbesondere darin:

1. Insolvenz in Irland ist um mindestens  2 Jahre kürzer

Das irische Insolvenzverfahren Verfahren ist gegenüber dem deutschen Verfahren deutlich kürzer. Sobald das Insolvenzverfahren in Irland eröffnet ist, tritt Kraft Gesetz schon automatisch nach 12 Monaten die Restschuldbefreiung ein. Dies ohne dass es einer neuen gerichtlichen Entscheidung oder Befragung der Gläubiger bezüglich komplexer Versagungsgründe gibt. 

2. Keine Versagungsgründe

Insbesondere gibt es  auch keine Verpflichtung eine Arbeit aufzunehmen (Erwerbsobliegenheit). Komplexe und gefährliche Versagungsgründe während und nach dem Verfahren analog dem deutschen Gesetz gibt es nicht. 

3. Pfändungsfreies Einkomme deutlich höher

Das pfändungsfreie Einkommen ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern höher als in Deutschland/Österreich und am individuellen Bedarf orientiert. Damit ist während der irischen Insolvenz ein höherer Lebensstandard als in Deutschland/Österreich für den Schuldner möglich. 

4. Umfassendere Schuldenbefreiung

Die irische Insolvenz umfasst weitergehende Restschuldbefreiungen als in Deutschland/Österreich. Mehr Forderungen werden erfasst, insbesondere auch solche, die nach deutsch/österreichischem Recht ausgenommen sind, wie: Steuer- Straftaten, gewisse unerlaubte Handlungen etc. Zusätzlich werden auch Forderungen erfasst, die erst nach Eröffnung  des Verfahrens fällig geworden sind, aber dem Grunde nach vorder Eröffnung schon entstanden. 

5. Geringere Anfechtungsmöglichkeiten

Anfechtungsmöglichkeiten sind wesentlich geringer als in Deutschland/Österreich 

6. Wesentlich fairere Insolvenzkultur

Der Umgang zwischen Gericht/Insolvenzverwalter und Schuldner ist wesentlich angenehmer und von mehr Respekt gegenüber dem Schuldner und Vertrauen in ihn geprägt. Dies im Gegensatz zum deutsch/österreichischen Verfahren mit seiner schuldnerfeindlichen und auf Bestrafung zielenden Ausrichtung. 

7. Keinerlei Mindestquoten zu erbringen. 

Das Verfahren wird in Irland allein von der Behörde geleitet. Als Folge sind die gesamten Verfahrenskosten viel geringer als in Deutschland/Österreich. Zusätzlich gibt es auch keine gestaffelten prozentualen Gebühren in Abhängigkeit von der Insolvenzmasse für Treuhänder und Insolvenzverwalter. 

8. Keine gefährlichen Versagungsgründe

Ein Wegfall der Restschuld wegen Verstoß gegen komplexe Versagungsgründe wie in Deutschland/Österreich gibt es in Irland nur im Sinne der Annullierung  des kompletten Verfahrens. 

Dies kann nur aus wenigen Gründen geschehen. Insbesondere dann, wenn das Verfahren nicht hätte eröffnet werden sollen, weil der Schuldner falsche oder grob missbräuchliche Angaben gemacht und sich grob missbräuchlich verhalten hat, z . Bsp. durch neue Schulden.

Durch die Stärkung der Gläubigerrechte seit Reform der deutschen Privatinsolvenz 2014 hat die Insolvenz in Irland daher noch einmal deutliche Vorteile im Sinn einer deutlich höheren Rechtssicherheit. 

9. Kostenlose Krankenversicherung in Irland 

Als Resident in Irland  sind Sie mit Ihrer Familie kostenlos krankenversichert und können damit erhebliche Kosten sparen.

10. Diskretion des Verfahrens

Da die Insolvenz in Irland im Ausland stattfindet, wird diese in Ihrem Umfeld von niemand bemerkt (außer von Gläubigern). Dies ist ein nicht hoch genug zu schätzender Vorteil gerade bei Unternehmern und Selbständigen.

Fazit:

Aus diesen hier explizit aufgeführten Gründen und vielen etwas komplizierteren mehr, bietet die Privatinsolvenz in Irland  die besten Möglichkeiten für einen Neustart. Dies gerade für Unternehmer, Ärzte, Juristen, Wirtschaftsprüfer, Architekten, und alle sonstigen Freiberufler oder Selbständigen.

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Wie kann man als Arzt in Irland/England arbeiten?

Dies ist überhaupt kein Problem als EU-Bürger und Sie haben auch sehr gute Chancen. Folgendes müssen Sie jedoch machen:

Voraussetzungen um als Arzt in Irland/Großbritannien arbeiten zu können

Sofern Sie als Honorararzt, d.h. sogenannter „Locum“ – in Irland/England arbeiten möchten oder eine Festanstellung in einem Krankenhaus suchen, müssen Sie formale und bürokratische Voraussetzungen erfüllen.

Bewerbungsunterlagen und Gesundheitssystem

Ihr CV (Curriculum Vitae) sollte sich nach dem in Irland/England üblichen Ansprüchen ausrichten und die Besonderheiten des irischen/englischen Gesundheitssystems berücksichtigen.

Erst dann kann ein irischer/englischer Leser Ihre Qualifikation richtig einschätzen und Ihre Bewerbung wird effizienter.

Registrierung beim General Medical Council

Der nächste Schritt ist die erforderliche Registrierung beim GMC (General Medical Council).

Eine Arbeit als Arzt in England ist ohne Zulassung durch das GMC nicht möglich.

Dies ist aber kein Problem für Sie als EU-Bürger, sondern lediglich eine notwendige und manchmal zeitintensive Anmeldetätigkeit. Hierzu werden Sie diverse Unterlagen übersetzen und beglaubigen lassen müssen.

Außerdem benötigen Sie einen sogenannten CRB-Check (Criminal-Records-Bureau), was in etwa einem deutschen polizeilichen Führungszeugnis entspricht.

PCT-List und Allgemeinmediziner-List

Sofern Sie als Allgemeinmediziner im Sinne eines General Practitioner (GP) innerhalb des National Health Services (NHS) arbeiten, müssen Sie sich bei den regionalen Behörden auf eine sogenannte PCT Performers List zusätzlich registrieren lassen.

Hierzu ist weiterhin in vielen Fällen ein Sprachtest (IELTS-Test) nachzuweisen.

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